


Seit dem 1. Januar 2003 gelten im Rahmen der beruflichen Weiterbildung neue gesetzliche Richtlinien (Hartz-Kommission). Durch die Einführung von "Bildungsgutscheinen" liegt die Auswahl von Weiterbildungsmaßnahmen nicht mehr bei der Agentur für Arbeit (ehemals: Arbeitsamt), sondern die Arbeitssuchenden haben eine höhere Eigenverantwortung für ihre individuelle Weiterbildung.
Ein Bildungsgutschein berechtigt zur Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung. Die Kosten für die Weiterbildung werden von der Agentur für Arbeit übernommen.
Der Bildungsgutschein beinhaltet Angaben über den Themenschwerpunkt (Bildungsziel), die maximale Dauer und die Kostenübernahme. Achtung: Der Gutschein hat nur eine begrenzte Einlösungsdauer! Häufig ist der Gutschein regional begrenzt (Tagespendelbereich).
Einen generellen Anspruch auf einen Bildungsgutschein gibt es nicht - es ist eine sogenannte "Kann-Leistung", über die immer im Einzelfall entschieden wird. Die Möglichkeit, einen Bildungsgutschein zu bekommen, haben Personen, die arbeitslos gemeldet sind, sowie Personen, denen eine Arbeitslosigkeit droht, und für die eine Förderung notwendig ist. Die Entscheidung über die Förderung der beruflichen Weiterbildung wird dann von den Beraterinnen und Beratern in der zuständigen Agentur für Arbeit getroffen.
In der Agentur für Arbeit werden in einem Gespräch ("Profiling") mit der zuständigen Beraterin oder dem Berater der Bildungsbedarf und das Bildungsziel festgelegt. Bei der Vergabe orientieren sich die Agenturen für Arbeit an der regionalen Arbeitsmarktlage. Deshalb kann die gleiche Weiterbildung in einem Bezirk genehmigt und in einem anderen abgelehnt werden.
Den Bildungsgutschein können Sie selbständig bei einem Träger Ihrer Wahl einlösen.
Der Gutschein kann nur eingelöst werden
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